Interessengemeinschaft Gertrudenberger Loch e.V.
 

Satzung

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Gertrudenberger Loch e.V.“ (kurz: „IG Gertrudenberger Loch“). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Osnabrück einzutragen und trägt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“ bzw. „eingetragener Verein“. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Osnabrück.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein „Interessengemeinschaft Gertrudenberger Loch e.V.“ mit Sitz in Osnabrück verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung von Kunst und Kultur. Damit sollen Aktivitäten entfaltet werden, die den Einheimischen und Auswärtigen den Zugang zur Geschichte des Gertrudenberger Loches ermöglichen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Schutz und Pflege des Gertrudenberger Loches.
- Realisierung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben bzw. Projekte.
- Suche nach weiteren unterirdischen Gängen und Räumen.
- Herrichtung des Gertrudenberger Loches für eine zukünftige Öffnung.
- Information und Aufklärung der Bevölkerung über das Gertrudenberger Loch durch Veranstaltungen und die Herausgabe von Publikationen.
- Aufbau eines Museums zur Geschichte des Gertrudenberger Loches.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (siehe § 2 der Satzung).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf daher keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Unverhältnismäßigkeit hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:
1. Ordentlichen Mitgliedern,
2. Juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts,
3. Ehrenmitgliedern,
4. Beratenden Mitgliedern.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Textform (schriftlich oder per E-Mail oder per Telefax oder per Instant-Messaging-Diensten oder per Telekommunikationsdiensten) an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme abschließend entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und etwaige Ordnungen des Vereins an.
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste im Sinne des Vereinszweckes erworben haben. Die Ernennung erfolgt  auf Antrag des Vorstandes durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
(4) Beratende Mitglieder sind die Grundstückseigentümer bzw. ein von diesen bestimmte Vertreterin bzw. bestimmter Vertreter.
Der Vorstand kann nach Bedarf und jederzeit weitere Beratende Mitglieder berufen, die sich mit relevanter fachlicher oder wissenschaftlicher Kompetenz auszeichnen.
Beratende Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Ableben.
2. Durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist. Der Austritt ist nur
zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Durch Ausschluss seitens des Vorstandes bei Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte, oder wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung rückständig sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
(6) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben aber ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
(3) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7
Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
1. Der geschäftsführende Vorstand,
2. Die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Geschäftsführer,
4. dem Schatzmeister.
(3) Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dem Vorstand aus seinen Mitgliedern Beisitzer beitreten, die dann dem erweiterten Vorstand angehören und dort stimmberechtigt sind. Die Anzahl der Beisitzer darf die Zahl sieben nicht überschreiten.
Der 1. Vorsitzende und eines der anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende kann sein Vertretungsrecht an ein anderes Vorstandsmitglied schriftlich delegieren.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform (schriftlich oder per E-Mail oder per Telefax oder per Instant-Messaging-Diensten oder per Telekommunikationsdiensten) einzuladen sind. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes des
Schatzmeisters.
2. Entlastung des Vorstandes.
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die
Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des
1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in
einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
4. Wahl von 2 Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
5. Änderung der Satzung.
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge.
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. Festlegung über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
9. Auflösung des Vereins.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
(4) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Eine Briefwahl ist nicht möglich.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Leiter.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 9
Vorstand

(1) Der Vorstand ist verantwortlich für ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfall eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der Vorstand kann die Bildung von Beiräten beschließen und beruft die Mitglieder und Beratenden Mitglieder.
(2) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher in Textform (schriftlich oder per E-Mail oder per Telefax oder per Instant-Messaging-Diensten oder per Telekommunikationsdiensten) unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, dabei mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für bestimmte Tätigkeiten den Mitgliedern des Vereins von Fall zu Fall eine angemessene Aufwandsentschädigung zubilligen.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 11
Auflösung und Aufhebung

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Osnabrück. Der Anfallberechtigte hat das ihm anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.

Osnabrück, den 01. August 2023